1. Name, Zweck, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen »Förderkreis der Gesellschaft für deutsche Sprache e. V.« (im Folgenden »Förderkreis« genannt).
Der Förderkreis mit Sitz in Wiesbaden verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Zweck des Förderkreises ist, die gemeinnützige Arbeit der Gesellschaft für deutsche Sprache e. V. zu unterstützen und zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Verwendung der Mitgliedsbeiträge zugunsten der Gesellschaft für deutsche Sprache e. V.
(3) Das Geschäftsjahr des Förderkreises ist das Kalenderjahr.
2. Selbstlosigkeit
Der Förderkreis ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Verwendung der Mittel
Mittel des Förderkreises dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Vorstand und die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Förderkreises. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Förderkreises fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Mitgliedschaft
(1) Einzelmitglied kann jede natürliche Person werden; Anstalten, Behörden, Vereine und Unternehmen können als körperschaftliche Mitglieder beitreten.
(2) Die Mitglieder können nur zum Schluss des folgenden Geschäftsjahres austreten. Sie müssen ihren Austritt spätestens bis drei Monate vor Ende des laufenden Geschäftsjahres schriftlich erklären. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Beitrag
Das Mitglied verpflichtet sich zu einem Jahresbeitrag nach eigenem Ermessen. Der Beitrag kann auch in Sachleistungen erbracht werden.
6. Vergütung
Jede Tätigkeit für die Zwecke des Förderkreises ist ehrenamtlich. Eine Tätigkeit, die über das Übliche hinausgeht, kann jedoch angemessen vergütet werden (Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, § 4 Ziff. 3).
7. Organe
Die Organe des Förderkreises sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
8. Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich zusammen. Sie wird vier Wochen vorher schriftlich einberufen; der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. Weitere Anträge für die Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung einzureichen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstands
- Genehmigung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr
- Entlastung des Vorstands
- Genehmigung des Voranschlags für das kommende Geschäftsjahr
- Wahl der Rechnungsprüfer oder -prüferinnen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören
- Änderung der Satzung
- Ausschluss von Mitgliedern
- Beschluss über Anträge
(3) Auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung stehen regelmäßig:
- der Geschäftsbericht des Vorstands
- der Bericht der Rechnungsprüfer oder -prüferinnen
- der Tätigkeitsbericht der Gesellschaft für deutsche Sprache
- die Entlastung des Vorstands
- der Voranschlag für das kommende Geschäftsjahr
- die Wahl der Rechnungsprüfer oder -prüferinnen
- die Anträge
- alle vier Jahre die Wahl des Vorstands
- Verschiedenes
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig, außer wenn über die Auflösung des Förderkreises beschlossen werden soll (siehe Nr.10).
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die der oder die Vorsitzende unterzeichnet.
(6) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss es, wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich verlangt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind wie ordentliche nach Nr. 8 Abs. 1 bis 5 einzuberufen und abzuhalten. Die Absätze 2 und 3 von Nr. 8 sind sinngemäß anzuwenden.
9. Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem oder der Vorsitzenden
- dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin
- dem oder der Vorsitzenden der Gesellschaft für deutsche Sprache
Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende werden auf vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Das Gleiche gilt für den Schatzmeister oder die Schatzmeisterin.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende.
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Förderkreises und verfügt vor allem über
die Verwendung der Gelder zugunsten der Gesellschaft für deutsche Sprache nach Nr. 1 der Satzung. Der oder die Vorsitzende vertritt den Förderkreis gerichtlich und außergerichtlich, bei einer Verhinderung der oder die stellvertretende Vorsitzende.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
10. Auflösung
(1) Über die Auflösung des Förderkreises kann nur eine hierzu besonders
einberufene Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschließen. Die Einladungsfrist zu ihr (vgl. Nr. 8 Abs. 1) beträgt 4 Wochen. Die Mitgliederversammlung bestimmt Personen, die die Liquidation durchführen.
(2) Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, so wird eine neue Versammlung unter Wahrung der Frist in Nr. 8 Abs. 1 einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit beschließen kann.
(3) Bei Auflösung des Förderkreises oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist sein Vermögen der Gesellschaft für deutsche Sprache e. V. oder, wenn sie nicht mehr besteht, einer ähnlichen gemeinnützigen Einrichtung im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt zuzuwenden, wobei die Verwendung des Vermögens unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu erfolgen hat.
Beschlossen von der 42. ordentlichen Mitgliederversammlung am 19. Juli 2002 in Wiesbaden.
Der Förderkreis der Gesellschaft für deutsche Sprache ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen (Nr. 3718 des Vereinsregisters).