Satzung

1. ZWECK

Die Gesellschaft für deutsche Sprache (im Folgenden Gesellschaft genannt) ist ein politisch unabhängiger Verein zur Pflege und Erforschung der deutschen Sprache. Sie dient in diesem Zusammenhang der Förderung der Wissenschaft, der Erziehung, der Kunst und Kultur, der Volks- und Berufsbildung.

2. ZIELE

Die Gesellschaft will

  1. allen helfen, die in sprachlichen Fragen Rat brauchen;
  2. das Verständnis für Wesen, Bedeutung und Leistung der Sprache wecken und fördern;
  3. die deutsche Sprachgemeinschaft anregen, sich mit der Sprache zu beschäftigen und das Sprachgefühl zu vertiefen;
  4. anwendungsbezogene Forschung auf dem Gebiet der deutschen Sprache betreiben;
  5. allen helfen, die ihre Kenntnisse auf dem Gebiet der deutschen Sprache vertiefen wollen;
  6. allen helfen, die die deutsche Sprache erlernen wollen.

3. MITTEL UND WEGE

Die Gesellschaft wirkt für ihre Ziele

  1. durch Zusammenarbeit mit Vereinen, Anstalten, Behörden und anderen Einrichtungen, die Einfluss auf den Gebrauch und die Entwicklung der deutschen Sprache haben;
  2. durch die Zeitschriften Muttersprache und Der Sprachdienst; Der Sprachdienst ist zugleich das Mitteilungsblatt der Gesellschaft;
  3. durch Einzelveröffentlichungen;
  4. durch Sprachhilfen und -auskünfte;
  5. durch Vorträge, Lehrgänge und Arbeitsgemeinschaften;
  6. durch Fortbildungen für Muttersprachler bzw. Muttersprachlerinnen und für Nicht-Muttersprachler bzw. Nicht-Muttersprachlerinnen;
  7. durch Beteiligungen an dritten Rechtsträgern, mit denen die vorstehenden Ziele verwirklicht werden.

4. SITZ

Sitz der Gesellschaft ist Wiesbaden.

5. EINTRAGUNG IN DAS VEREINSREGISTER

Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen (Nr. 1236 des Vereinsregisters).

6. GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

7. ORGANE

Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung, der Gesamtvorstand und der Hauptvorstand.

8. MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Gesellschaft. Sie entscheidet über die Grundsatzfragen der Tätigkeit der Gesellschaft.
  2. Sie tritt jedes zweite Jahr, konkret: in jedem geraden Jahr, zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Mit ihr sollen öffentliche Veranstaltungen verbunden werden. Ort, Zeit und Tagesordnung teilt der Hauptvorstand mindestens vier Wochen vorher im Sprachdienst mit.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt Mitglieder der Gesellschaft in den Gesamtvorstand, und zwar auf sechs Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Sie beschließt über Satzungsänderungen (Nr. 22), über die Auflösung der Gesellschaft (Nr. 25) und die Höhe des Mitgliedsbeitrages.
  5. Auf der Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung und der Gesamtvorstandssitzung sollen stehen:
    1. Stellungnahme zum Geschäftsbericht für das abgelaufene Jahr
    2. Bericht der Rechnungsprüfer und/oder Rechnungsprüferinnen
    3. Beschlussfassung über die Rechnungslegung
    4. Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag
    5. Entlastung des Hauptvorstandes
    6. Wahl der Rechnungsprüfer und/oder Rechnungsprüferinnen
    7. Beratung über Anträge
    8. Berichte aus den Zweigen
    9. Verschiedenes
  6. Der Hauptvorstand kann bei Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf Verlangen von 20 Prozent der Mitglieder des Gesamtvorstandes oder von 10 Prozent der Mitglieder der Gesellschaft ist er dazu verpflichtet.

9. GESAMTVORSTAND

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus den Vorsitzenden der Zweige (Nr. 17) und den nach Nr. 8 (3) hinzugewählten Mitgliedern.
  2. Die ordentliche Sitzung des Gesamtvorstandes findet alle zwei Jahre statt, und zwar in den Jahren, in denen keine Mitgliederversammlung zusammentritt, also den ungeraden Jahren.
  3. Der Gesamtvorstand wählt aus seinen Mitgliedern die Mitglieder des Hauptvorstandes auf vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  4. In Jahren ohne Mitgliederversammlung hat der Gesamtvorstand die Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung mit Ausnahme der in Nr. 22 und 25 genannten.
  5. Die Tagesordnung der ordentlichen Gesamtvorstandssitzung umfasst die gleichen Punkte wie die der Mitgliederversammlung (Nr. 8 [5]).
  6. Der Hauptvorstand kann bei Bedarf eine außerordentliche Sitzung des Gesamtvorstandes einberufen.
  7. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und muss bei Verlangen (Nr. 8 [6]) eine außerordentliche Mitgliederversammlung (ohne öffentliche Veranstaltung) einberufen.

10. HAUPTVORSTAND

  1. Aufbau, Wahl, Funktionsbestimmung, Berater, Kooptation
    1. Dem Hauptvorstand gehören an: der oder die Vorsitzende, der oder die stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin und zwei Beisitzende.
    2. Die Mitglieder des Hauptvorstandes werden als solche ohne Funktion gewählt.
    3. Die Mitglieder des Hauptvorstandes bestimmen durch Wahl den Vorsitzenden/die Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende und den Schatzmeister/die Schatzmeisterin. Bei der Wahl sowie einer etwaigen Abwahl müssen alle Mitglieder des Hauptvorstandes abstimmen. Diese Wahl ist auch durch einen Brief möglich, der an die Geschäftsführung zu richten ist.
    4. Der Hauptvorstand zieht von Fall zu Fall Berater oder Beraterinnen zu seinen Sitzungen hinzu.
    5. Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus oder ist es dauerhaft arbeitsunfähig, so überträgt der oder die Vorsitzende einem anderen Mitglied des Hauptvorstandes die Weiterführung des Amtes. Alternativ kann der Hauptvorstand aus den Mitgliedern des Gesamtvorstandes ein weiteres Vorstandsmitglied kooptieren, jeweils bis zur nächsten ordentlichen Gesamtvorstandssitzung.
    6. Eine Abwahl und Ersetzung des oder der Vorsitzenden des Hauptvorstandes ist jederzeit zulässig. Die Abwahl erfordert jedoch alle vier übrigen Stimmen aus dem Hauptvorstand.
  2. Aufgaben
    1. Der Hauptvorstand leitet die Gesellschaft.
    2. Er entscheidet über die Anstellung des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin und der hauptamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
    3. Er beschließt über die Veröffentlichungen der Gesellschaft.
    4. Er kann zur Bearbeitung definierter Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
    5. Er entscheidet über die Vertretung der Gesellschaft in anderen Organisationen.
    6. Er beschließt über den Ausschluss von Mitgliedern und die Auflösung von Zweigen. Außerdem beschließt er über die Abberufung von Vertretern und Vertreterinnen der Zweige aus wichtigem Grund.

11. ABSTIMMUNG

  1. Mitgliederversammlung, Gesamtvorstand und Hauptvorstand fassen ihre Beschlüsse durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Leiter oder die Leiterin der Versammlung bzw. der Sitzung des Organs.
  2. Auf Verlangen eines anwesenden Mitglieds sind Wahlen geheim vorzunehmen.
  3. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und allen Mitgliedern des Organs elektronisch mitzuteilen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auf der Homepage der Gesellschaft hinterlegt werden.

12. GESCHÄFTSFÜHRUNG

Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin

  1. leitet die Arbeit der Gesellschaft aufgrund einer vom Hauptvorstand verabschiedeten Geschäftsordnung,
  2. entscheidet über die Anstellung von nicht hauptamtlichen Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen
  3. gibt die Zeitschrift Der Sprachdienst heraus,
  4. ist zusammen mit dem oder der Vorsitzenden für die Niederschriften über die Sitzungen ihrer Organe verantwortlich,
  5. nimmt an den Sitzungen der Organe mit beratender Stimme teil.

13. MITARBEITER UND MITARBEITERINNEN

  1. Zur Erledigung der laufenden Arbeiten beschäftigt die Gesellschaft Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
  2. Sie wirken an der Planung der Vorhaben der Gesellschaft mit.
  3. Sie nehmen mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung und an der Sitzung des Gesamtvorstandes teil.
  4. Der Hauptvorstand zieht die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach Bedarf zu seinen Sitzungen mit beratender Stimme hinzu.

14. RECHNUNGSLEGUNG

  1. Der oder die Vorsitzende und der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin legen gemeinsam Rechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr.
  2. Für die Kassenprüfung sind die Rechnungsprüfer und/oder Rechnungsprüferinnen zuständig. Sie werden für zwei Jahre gewählt.

15. VORSTAND NACH DEM BGB

Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende.

16. MITGLIEDSCHAFT

Mitglieder der Gesellschaft sind:

  1. die Mitglieder der Zweige;
  2. die Mitglieder, die keinem Zweig angehören.

17. ZWEIGE

  1. Bei ausreichenden organisatorischen Voraussetzungen kann die Geschäftsführung an bestimmten Orten die Einrichtung von Zweigen veranlassen.
  2. Die Zweige arbeiten an ihrem Sitz selbstständig in Absprache mit der Geschäftsführung und haben einen Vertreter oder eine Vertreterin im Gesamtvorstand, der oder die von den Zweigmitgliedern auf zwei Jahre gewählt wird. Die Wahl findet im Jahr der ordentlichen Mitgliederversammlung, also den geraden Kalenderjahren, statt. Ein hauptamtliches Mitglied der Geschäftsstelle kann die Wahl leiten. Bei Außenauftritten ist stets zu kennzeichnen, dass es sich um einen Zweig der Gesellschaft für deutsche Sprache handelt. Bei Auflösung eines Zweiges übergibt der Zweigvertreter oder die Zweigvertreterin alle Geschäftsunterlagen der Geschäftsführung der Gesellschaft.

18. AUFNAHME UND AUSTRITT VON MITGLIEDERN

  1. Beitrittserklärungen nimmt die Geschäftsstelle entgegen. Die Aufnahme kann vom Hauptvorstand ohne Angabe von Gründen versagt werden.
  2. Die Aufnahme kann vom Hauptvorstand oder vom Vorstand eines Zweiges ohne Angabe von Gründen versagt werden.
  3. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich; er muss schriftlich erklärt werden und spätestens am 30. September in der Geschäftsstelle der Gesellschaft eingegangen sein. Wird diese Frist versäumt, so bleibt die Beitragspflicht bis zum Ende des folgenden Geschäftsjahres bestehen.

19. EHRENMITGLIEDSCHAFT

Besonders verdiente Vorsitzende können zu Ehrenvorsitzenden, besonders verdiente Mitglieder und in besonderen Fällen auch andere Personen können zu Ehrenmitgliedern der Gesellschaft ernannt werden. Über die Ernennung entscheidet die jeweils zuständige Mitgliederversammlung.

20. BEITRÄGE

  1. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag.
  2. Änderungen der Mitgliedsbeiträge sind im Sprachdienst spätestens drei Monate vor dem Beginn des Geschäftsjahres bekannt zu geben, von dem an sie gelten sollen.
  3. Die Beiträge sind bis zum 1. April zu entrichten, bei späterem Eintritt bis zum Ende des Geschäftsjahres.

21. AUSSCHLUSS VON MITGLIEDERN UND AUFLÖSUNG VON ZWEIGEN, FOLGEN EINES ZAHLUNGSVERZUGS

  1. Der Gesamtvorstand kann Mitglieder ausschließen oder Zweige auflösen, wenn sie der Satzung zuwiderhandeln, das Ansehen der Gesellschaft schädigen oder sonst die Ziele der Gesellschaft gefährden. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.
  2. Zweige können auch dann aufgelöst werden, wenn nach Auffassung des Hauptvorstandes ihre Zusammenlegung oder Auflösung angezeigt ist.
  3. Kommt ein Mitglied mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages mehr als zwei Monate in Verzug, so ruhen seine Mitgliedschaftsrechte. Kommt ein Mitglied mehr als 12 Monate mit einem Mitgliedsbeitrag in Verzug, so scheidet es automatisch aus dem Verein aus.

22. ÄNDERUNG DER SATZUNG

Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

23. GEMEINNÜTZIGKEIT

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

24. VERWENDUNG DER MITTEL

Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden, auch zur Beteiligung an dritten Rechtsträgern, mit denen die vorstehenden Ziele verwirklicht werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Gesamtvorstand und der Hauptvorstand sind ehrenamtlich tätig. Die tatsächlichen Auslagen trägt die Gesellschaft.

25. AUFLÖSUNG

  1. Die Gesellschaft kann nur von einer besonders dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden; der Beschluss hierüber erfordert die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den »Förderkreis der Gesellschaft für deutsche Sprache e. V.«, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, nach Möglichkeit für Zwecke der Förderung der deutschen Sprache. Sollte der Förderkreis zum Anfallzeitpunkt selbst nicht mehr gemeinnützig sein oder nicht mehr existieren, so fällt das Vermögen des Vereins bei Auflösung oder bei Wegfall an die Landeshauptstadt Wiesbaden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, nach Möglichkeit für Zwecke der Förderung der deutschen Sprache.
  3. Bei Auflösung der Gesellschaft wickelt der Hauptvorstand die Geschäfte ab.

(Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 27. Mai 2016 in Wiesbaden, eingetragen ins Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden am 18. Juli 2016.)