Immer wieder werden uns Fragen zur Vornamenvergabe in Deutschland und zu unserer Arbeit in diesem Bereich gestellt. Auf dieser Seite geben wir Antworten auf die häufigsten Fragen.
Ihre Frage wurde nicht beantwortet? Dann rufen Sie uns an:
Warum trägt das Standesamt unseren Wunschnamen nicht ein? Warum brauchen wir dazu erst ein Gutachten von der GfdS?
In Deutschland gibt es zwar keine Gesetze, darüber, welche Namen konkret erlaubt und welche verboten sind, doch es gibt Richtlinien, die im Personenstandsgesetz verankert sind, und unzählige Einzelfallurteile. Diese auszulegen, ist Aufgabe des Standesamtes; es kann jedoch vorkommen, dass die Eintragungsfähigkeit nicht eindeutig zu erkennen ist, entweder weil ein Name vom Standesamt nicht gefunden wird oder/und Zweifel in Bezug auf die Eintragungsfähigkeit bestehen – z. B. weil der Name nicht auf den ersten Blick wie ein Vorname wirkt oder das Standesamt die Befürchtung hat, dass der Name das Kindeswohl gefährden könnte.
In solchen Fällen werden die Eltern an uns verwiesen, damit wir aus unserer sprachlichen Sicht eine Einschätzung der Eintragungsfähigkeit vornehmen. Dies ist einerseits in unserer langjährigen Erfahrung im Bereich der Vornamen begründet und andererseits in unseren Recherchemöglichkeiten, die das Standesamt nicht hat: unsere Vornamendatenbank, eine umfangreiche Bibliothek mit fremdsprachiger Vornamenliteratur und Kontakte zu Sprachexperten in aller Welt, die in Einzelfällen zurate gezogen werden können. Durch unsere Expertise können sich die Standesämter bei ihrer Entscheidung über die Eintragung absichern.
Welche Maßstäbe gelten bei der Vergabe eines Vornamens? Welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit ein Vorname von der GfdS bestätigt werden kann?
Bei der Einschätzung eines Namens orientiert sich die GfdS an folgenden Grundsätzen, die auch im Personenstandsrecht verankert sind:
- Das Kindeswohl steht bei der Vergabe eines Vornamens an erster Stelle: Ein Name darf das Kind nicht der Lächerlichkeit preisgeben.
- Das Geschlecht des Kindes sollte – eventuell durch einen weiteren Vornamen – eindeutig zu erkennen sein.
- Der Vorname sollte sich durch seriöse Quellen belegen lassen. Ein Beleg im Internet ist nur bedingt anzuerkennen.
- Vornamencharakter: Die Namensform sollte als Vorname zu erkennen sein: Es darf sich nicht um einen reinen Familiennamen (z. B. Müller, Schopenhauer), ein Wort aus unserem alltäglichen Wortschatz (z. B. Mut, Hoffnung), einen Tiernamen (z. B. Motte, Hummer) oder eine Gegenstandsbezeichnung (z. B. Puppe, Blanket) handeln.
Welche Quellen nutzt die GfdS zur Vornamenrecherche?
Die GfdS nutzt eine Vornamendatenbank mit knapp 300.000 verschiedenen Vornamen und inzwischen mehreren Millionen Einzelnachweisen. Die Namen in dieser Datenbank setzen sich zusammen aus unseren eigenen Rechercheergebnissen und begutachteten Namen der letzten Jahrzehnte und den uns jährlich von den Standesämtern gemeldeten Vornamen über die Beurkundungen der neugeborenen Kinder. Hieraus erstellen wir nicht nur unsere Liste der beliebtesten Vornamen, sondern nutzen die Daten maßgeblich dafür, Eltern zu ihren Wunschnamen zu verhelfen.
Neben der Datenbank hat die GfdS eine umfangreiche Bibliothek mit Vornamenwerken aus aller Welt.
Darüber hinaus können wir durch unsere internationale Zweigarbeit auf ein Netzwerk von Sprachexperten aus vielen verschiedenen Ländern und Kulturen zurückgreifen.
Wie geht die GfdS genau vor, wenn sie einen Namen bestätigen soll?
Zunächst versuchen wir von den Eltern so viele Informationen wie möglich zu erhalten: Wie wird der Name ganz genau geschrieben – um Hörfehler auszuschließen, lassen wir ihn uns buchstabieren –, welches Geschlecht hat das Kind, soll das Kind zusätzlich weitere Vornamen erhalten? Ganz wichtig ist uns auch, in Erfahrung zu bringen, woher der Name kommt oder wie die Eltern darauf gekommen sind, ob sie ihn selbst irgendwo gehört oder gelesen haben oder sogar Personen kennen, die ihn bereits tragen. Dadurch erhalten wir im besten Fall bereits Hinweise darauf, wo und wie wir unsere Recherche beginnen können.
Anschließend machen wir uns auf die Suche: Durch Zugriff auf unsere Vornamendatenbank und umfangreiche Fachliteratur suchen wir nach dem gewünschten Namen und entscheiden auf Grundlage der Rechercheergebnisse, ob für den gewünschten Namen unter Berücksichtigung der Vornamenrichtlinien eine Bestätigung ausstellen können.
Das Ergebnis teilen wir den Eltern dann mit. Möchten sie daraufhin ein Gutachten in Auftrag geben, dass sie dem Standesamt vorlegen können, bitten wir um Entrichtung des Kontenbeitrags. Sobald die Zahlung bei uns eingeht, erstellen wir das Gutachten und schicken es den Eltern zu.
Warum muss ich für die Vornamenberatung bzw. das Gutachten Geld zahlen?
Bei seltenen und ausländischen Vornamen, geschlechtsneutralen Namen sowie Namen, die möglicherweise dem Kindeswohl entgegenstehen, wird eine Begutachtung durch das Fachpersonal der Onomastik, der Namenskunde, benötigt. Da dies einigen Rechercheaufwand und Arbeitszeit voraussetzt, wird ein Kostenbeitrag fällig.
Wie lange dauert die Erstellung eines Vornamengutachtens?
In der Regel können wir Ihnen nach einem oder zwei Werktagen das entsprechende Gutachten bereitstellen. Sobald Ihre Zahlung für das Gutachten per Überweisung oder Paypal bei uns eingegangen ist, machen wir uns an die Arbeit und schicken Ihnen das Gutachten dann im Original per Post zu. Sollte es sehr eilig sein, können wir dem Standesamt das Gutachten parallel per Fax oder Mail schicken.
Ich möchte meinem Kind einen geschlechtsneutralen Namen geben. Warum schreibt die GfdS auf ihrer Homepage: »Das Geschlecht des Kindes sollte – eventuell durch einen weiteren Vornamen – eindeutig zu erkennen sein«?
Bei geschlechtsneutralen Namen, die sowohl an Jungen als auch an Mädchen vergeben werden, empfiehlt die GfdS einen Zweitnamen, damit sich das Kind später eindeutig einem Geschlecht zuordnen kann, sofern es dies möchte. Ein zweiter Name muss im Alltag allerdings nicht in Erscheinung treten, er dient eher als Sicherheit: Wird jemand allzu oft mit dem falschen Geschlecht angeredet, weil aus dieses aus dem geschlechtsneutralen Namen eben nicht hervorgeht, so kann der zweite, eindeutige Name für Klarheit sorgen.
Rechtlich gesehen war es einmal zwingend notwendig, bei geschlechtsneutralen Namen zusätzlich einen zweiten, eindeutigen Namen zu vergeben. Dies wird seit einigen Jahren nicht mehr allzu streng gehandhabt, zumal es bereits zahlreiche gerichtliche Einzelfallurteile dazu gab. Die GfdS empfiehlt jedoch aus den erläuterten praktischen Gründen noch immer, bei geschlechtsneutralen Namen zusätzlich einen zweiten Namen zu vergeben.
Die GfdS hält einen Vornamen für nicht eintragungsfähig. Was kann ich tun?
Bei Namen, die wir nicht bestätigen können, fehlt uns in den meisten Fällen die Grundlage für eine Bestätigung, d. h., wir konnten keine Belege über den Wunschnamen oder ähnliche Formen finden. Zunächst können Sie selbst noch schauen, ob Sie vielleicht Personen finden, die diesen Namen tragen, und uns darüber einen Nachweis zuschicken. Wir begutachten dies wohlwollend und können auf dieser Basis im besten Fall doch noch eine Bestätigung ausstellen.
Sollte dies nicht der Fall sein, sollten Sie Folgendes wissen: Unsere Stellungnahme über die Eintragungsfähigkeit eines Vornamens und auch unsere Ablehnung ist nicht rechtlich bindend, sondern stellt lediglich eine Empfehlung aus sprachlicher Sicht an das Standesamt dar. Die juristische Entscheidung, ob der gewünschte Name eingetragen wird, trifft letztlich das Standesamt. Kann ein Name durch uns nicht bestätigt werden und richtet sich das Standesamt nach unserer Nicht-Empfehlung – genauso: können wir den Namen bestätigen, doch das Standesamt hat dennoch Bedenken und trägt den Namen nicht ein –, gibt es für Sie die Möglichkeit, die Eintragung des Namens vor Gericht einzuklagen. Wie groß die Chancen sind, dass der Name dadurch beurkundet wird, hängt vom Einzelfall ab.
Möchten Sie keinen so großen Aufwand betreiben, haben Sie die Möglichkeit, den Namen gegebenenfalls anzupassen – eine abweichende Schreibweise ist unter Umständen möglich – oder sich für einen anderen, anerkannten Namen zu entscheiden.
Woher weiß die GfdS, ob es einen Namen aus der Kultur meines Heimatlandes gibt und ob dieser somit bestätigt werden kann?
Die GfdS besitzt eine Datenbank mit mehreren Millionen Vornamen, die in Deutschland bereits vergeben wurden. Zudem gibt es in der Zentrale in Wiesbaden eine umfangreiche Bibliothek zu fremdsprachigen Vornamen. Kann hier trotzdem kein Beleg für einen fremdsprachigen Namen gefunden werden, haben wir durch unsere Kontakte zu unseren ausländischen Zweigen zusätzlich die Möglichkeit, fremdsprachliche Muttersprachler verschiedenster Kulturen zu Rate zu ziehen. Häufig führt eine dieser Möglichkeiten dazu, dass ein Name bestätigt und somit standesamtlich beurkundet werden kann.
Werden ausländische Namen benachteiligt, weil man sie im deutschsprachigen Raum nicht kennt?
Die Begutachtung eines Namens orientiert sich ausschließlich an den Kriterien der Vornamenstauglichkeit und des Kindeswohls, wie sie im Personenstandsgesetz festgehalten sind. Das Herkunftsland oder der Kulturkreis, aus dem ein Name stammt, beeinflusst die Begutachtung nicht. Lässt sich ein fremder Name in unseren Quellen belegen oder sich sinnvoll herleiten, steht einer Beurkundung in der Regel nichts im Weg – vorausgesetzt, der Name schadet dem Kindeswohl nicht.
Ich möchte lediglich für persönliche Zwecke eine Auskunft über die Herkunft eines Namens. An wen muss ich mich wenden?
Die GfdS hat für Vornamen- und allgemeine Sprachauskünfte eine kostenpflichtige Servicenummer. Gerne können sie für eine Namensauskunft telefonisch mit uns in Kontakt treten, auch wenn sie kein Gutachten für ein Standesamt benötigen. Auch Informationen dazu, wie häufig ein Name in den vergangenen Jahren in ganz Deutschland oder auch einem bestimmten Bundesland vergeben wurde, teilen wir Ihnen gern mit.
Meine Nachbarin konnte ihrem Kind auch einen seltenen Namen geben, ohne dass sie dazu ein Gutachten der GfdS gebraucht hätte. Warum muss ich dem Standesamt einen Nachweis von Ihnen vorlegen?
Jeder Name ist anders und jeder Name wird sowohl durch das Standesamt als auch durch uns für sich genommen beurteilt. Möglicherweise hatte das Standesamt für den Wunschnamen Ihrer Nachbarin bereits eigene Nachweise oder der Name wurde dort bereits zuvor beurkundet, findet nun aber keine Belege für Ihren eigenen Wunschnamen.
Das Kind meiner Schwester trägt denselben Namen, den ich nun meinem Kind geben möchte. Im Standesamt meiner Schwester war dies kein Problem, mein Standesamt fordert aber ein Gutachten der GfdS. Wie kann das sein?
Möglicherweise hatte das Standesamt Ihrer Schwester bereits eigene Nachweise oder der Name wurde dort bereits zuvor beurkundet, Ihr Standesamt aber kennt den Namen nicht und möchte sich bei uns rückversichern. Die Standesämter sind untereinander nicht derart vernetzt, dass Standesamt A auf die Eintragungen von Standesamt B zugreifen könnte. Da der GfdS jährlich etwa 90 % der in Deutschland vergebenen Vornamen von den deutschen Standesämtern gemeldet werden, dient sie sozusagen als Knotenpunkt für die Vernetzung der Daten.
Hinzu kommt, dass die Standesämter die Kriterien der Vornamenvergabe unterschiedlich auslegen können: Standesamt A findet den Namen also vielleicht völlig in Ordnung und trägt ihn anstandslos ein, während Standesamt B Bedenken hat und sich durch ein Gutachten der GfdS absichern möchte.
Ich möchte meinem Sohn einen Namen geben, den auch die Tochter einer Bekannten trägt. Den Namen gibt es also und wir können es dem Standesamt nachweisen – warum wird er dort trotzdem nicht eingetragen?
Namen, die eindeutig einem Geschlecht zugeordnet sind, können in Deutschland nicht an ein Kind des anderen Geschlechts vergeben werden. Zwar gibt es zahlreiche geschlechtsneutrale Namen, die jeweils für alle Geschlechter eingetragen werden können – unter Umständen mit einem zusätzlichen, geschlechtseindeutigen Namen –, doch geschlechtswidrige Namen sind in Deutschland nicht erlaubt. Sie können Ihre Tochter also nicht Matthias und Ihren Sohn nicht Emilia nennen. Die einzige, historisch-religiös begründete Ausnahme ist der tatsächlich rein weibliche Name Maria (frz. Marie), der als zweiter Name (nicht als erster) auch an Jungen vergeben werden darf – unter der Voraussetzung, dass der erste Name das männliche Geschlecht eindeutig erkennen lässt (Klaus Maria, Maximilian Maria, auch mit Bindestrich: Sebastian-Maria; bei Kombinationen mit geschlechtsneutralen Namen jedoch muss es sich um ein weibliches Kind handeln: Kim Maria und Jona-Maria sind also Mädchen).
Warum wurden schon Namen wie Lucifer oder Siebenstern eingetragen, aber mein Wunschname – aus meiner Sicht völlig harmlos und »normal« – wird nicht bestätigt?
Die GfdS selbst lehnt grundsätzlich Namen ab, die dem Kindeswohl entgegenstehen. Dazu gehört z. B. auch Lucifer: Diesen Namen kann die GfdS nicht bestätigen, da er negative Assoziationen hervorruft. Die juristische und somit Entscheidung, ob ein gewünschter Name eingetragen wird, trifft allerdings das Standesamt, das sich für diese Entscheidung nicht an die GfdS wenden muss. So wurden schon vielfach Namen beurkundet, die von uns kein positives Gutachten erhalten hätten – entweder weil das Standesamt dazu keine Bestätigung von uns gefordert hatte oder weil sie sich nicht nach unserer Nicht-Empfehlung gerichtet haben.
Dass wir trotz solcher Einträge Ihren Namen womöglich nicht bestätigen können, ist von derlei Entscheidungen unabhängig. Jeder Name wird von uns nach oben genannten Kriterien geprüft: Hat er Vornamencharakter? Ist er in dieser Form oder als Variante in unseren Quellen nachweisbar? Lässt er sich anderweitig als Vorname herleiten? Gibt es Personen, die bereits so heißen? Und natürlich: Wird dem Kindeswohl Rechnung getragen? Erfüllt er diese aus unserer Sicht nicht, können wir kein Gutachten ausstellen.
Wir haben uns einen Namen ausgedacht. Haben wir überhaupt eine Chance, dass der Name eingetragen werden kann?
Das ist durchaus denkbar. Eltern haben laut Personenstandgesetz nicht nur einen Namenfindungsrecht, sondern auch ein Namenerfindungsrecht. Wichtig ist, dass der gewünschte Name dennoch die Kriterien der Vornamenvergabe erfüllt, er darf also nicht das Kindeswohl gefährden (dazu zählt zum Beispiel auch, dass keine willkürliche Buchstabenkombination vergeben wird) und sollte als Vorname erkennbar sein. Namen wir Bennimilian oder Julix sind gute Beispiele für erfundene Namen, die aber durchaus möglich sind, da sie durch ihre Struktur sofort als Vornamen zu klassifizieren sind und zudem sogar das Geschlecht erkennen lassen.
Doch nicht jeder erfundene Name eignet sich auch zur Eintragung, und das Argument, dass jeder Name ja einmal zum ersten Mal vergeben worden ist, ist für uns nicht ausschlaggebend. Zugrunde liegen unserer Begutachtung auch hier die für uns und unsere sprachliche Sicht sowie für das deutsche Personenstandsrecht und damit juristisch relevanten Kriterien, wie sie oben genannt werden.
Ich werde meinen Geschlechtseintrag im Rahmen des Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG) ändern und muss dann auch einen neuen Vornamen wählen. Ich fühle mich mit meinem alten Namen aber wohl. Wo liegt das Problem?
Die Selbstbestimmungsgesetz dient in erster Linie dazu, es Personen zu erleichtern, ihren Geschlechtseintrag zu ändern, die ihre geschlechtliche Identität nicht im binären System »männlich«/»weiblich« verorten oder deren soziales Geschlecht nicht ihrem Geburtsgeschlecht entspricht. Eine solche Änderung des Geschlechtseintrags wird dann ohne größeren bürokratischen Aufwand und vor allem ohne ärztliche oder gar psychologische Gutachten möglich sein.
Mit der Änderung des Geschlechtseintrags geht in den meisten Fällen auch eine Änderung des Vornamens einher. Die Formulierung des mittlerweile beschlossenen Gesetzentwurf in Bezug auf die Vornamenwahl ist jedoch äußerst vage und wird somit von den Standesämtern eher zu streng als zu liberal ausgelegt. Dies führt derzeit zu zahlreichen Anfragen bei der GfdS durch betroffene Personen, deren Vornamenwunsch vom Standesamt nicht akzeptiert wird. In diesem Beitrag legen wir die Problematik und unseren eigenen Umgang damit dar.
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