Kleinschreibung am Satzanfang – geht das?
[F] Bei uns ist eine Grundsatzfrage zur Großschreibung aufgetaucht. Sätze beginnt man doch mit Großbuchstaben. Wie ist aber zu schreiben, wenn ein Name auftaucht, der nur kleingeschrieben vorliegt? Wir können uns nicht einigen.
[A] Namen, Firmen- oder Organisationsnamen – so wie auch Personen- oder Städtenamen –, werden ja allgemein orthographisch nicht verändert, und so werden entsprechend bestimmte Namen, sofern sie in Kleinschreibung gehalten sind, auch am Satzanfang kleingeschrieben.
Das amtliche Regelwerk bringt in § 54 (6) drei Beispiele für die Kleinschreibung am Satzanfang: »… und gab keine Antwort. – ′s ist schade um sie. – 52 volle Wochen hat das Jahr.« Die entsprechende Unterregel lautet: »Auslassungspunkte, Apostroph oder Zahlen zu Beginn eines Ganzsatzes gelten als Satzanfang; entsprechend bleibt die Schreibung des folgenden Wortes unverändert.«
Denken wir diese Regel – die ja nur einige begründete Ausnahmen von der Grundregel formuliert – sozusagen weiter, dann ist sie auch auf den von Ihnen genannten Fall anzuwenden. Eigennamen werden nicht verändert, ihre auf einen Urheber zurückzuführende Qualität wird nicht angetastet.
Der frühere Rechtschreib-Duden hatte übrigens zwei weitere Beispiele für diese Sondergruppe der Orthographie parat (siehe 20. Auflage, 1991, R 78): »Das Adelsprädikat ›von‹ wird am Satzanfang mit großem Anfangsbuchstaben geschrieben, wenn es ausgeschrieben ist; abgekürzt steht ein kleiner Buchstabe, um Verwechslungen mit abgekürzten Vornamen zu vermeiden: Von Bülow kommt später. Aber: v. Bülow kommt später«. Und weiterhin: »Ein am Satzanfang mit Anführungszeichen, anderer Schriftart o. ä. gekennzeichnetes zitiertes Wort wird klein geschrieben, wenn es auch sonst [!] klein geschrieben wird: ›von‹ ist eine Präposition. jedermann schreibt man mit zwei n.« Die Rechtschreibreform hat an diesem Regelteil prinzipiell nichts geändert.